Wie Deutschland die Gesetzeslücke bei der Leihmutterschaft schließen könnte
Jens Spahn ist weg. Zumindest als Vorsitzender der Unionsfraktion im Bundestag. Ob er politisch wieder aufsteigen wird, ist derzeit ungewiss, aber möglich. Sicher jedoch ist: Das Thema Leihmutterschaft, über das Spahn gestolpert ist, ist nach wie vor brandaktuell.
Spahn und andere prominente Beispiele sind nur die Spitze des Eisbergs. Darunter verbirgt sich eine Milliardenindustrie, die die Gesetzeslücken in Deutschland und anderen Ländern ausnutzt. Denn Leihmutterschaft ist zwar durch mehrere Gesetze – allen voran das Embryonenschutzgesetz – verboten. Die Umgehung dieses Verbots durch den Gang ins Ausland jedoch nicht.
Verantwortlich dafür ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs von Ende 2014 (Aktenzeichen: XII ZB 463/13). Ein homosexuelles Paar aus Berlin hatte einen Vertrag mit einer Leihmutter aus Kalifornien geschlossen – in Deutschland wäre ein solcher Vertrag nichtig – und via Samen- und Eizellspende ein Kind im Labor zeugen lassen, das anschließend von der Kalifornierin ausgetragen wurde. Bei der Rückkehr nach Berlin verweigerte das Standesamt jedoch die Eintragung der beiden Männer als „Väter“ im Geburtsregister, weil das nach deutschem Recht nicht erlaubt war.
Wie die deutsche Gesetzeslücke funktioniert
Die Männer zogen vor Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dann, dass der Beschluss des kalifornischen Gerichts, demzufolge die beiden Männer Eltern des Kindes sind, in Deutschland anzuerkennen sei, auch wenn das in Deutschland rechtlich nicht möglich sei, weil hier nur der biologische Vater auch der rechtliche Vater sein darf. Der Grundsatz des „internationalen Entscheidungseinklangs“ gebiete es jedoch, den kalifornischen Gerichtsbeschluss anzuerkennen.
Der BGH argumentierte auch mit dem Kindeswohl. Würden deutsche Behörden sich weigern, solche Entscheidungen ausländischer Gerichte anzuerkennen, würde nämlich die Leihmutter als rechtliche Mutter fungieren, die aber qua Vertrag keine Verantwortung übernehmen möchte und mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Demnach sei das Kindeswohl gefährdet.
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Entfernt man sich erst einmal vom naturrechtlich und vernunftmäßig gebotenen Modell der Familie – Mann und Frau in einer verbindlichen und dauerhaften Beziehung, aus der Kinder hervorgehen –, dann sind solche komplizierten juristischen Volten nötig. Die BGH-Entscheidung war damals von einigen Juristen übrigens kritisiert worden, weil eine Umgehung des deutschen Rechts damit vorgezeichnet war.
Was also tun in dieser komplexen Gemengelage?
Ein anderes EU-Land, von einer Frau regiert, hat vor zwei Jahren eine Lösung dafür gefunden und etabliert: das von Giorgia Meloni regierte Italien. Ende 2024 trat dort die „Legge 169/2024“ in Kraft. Es weitete das Leihmutterschaftsverbot aus dem Jahr 2004 aus. Dieses hatte wie die aktuelle deutsche Regelung die Organisation, Durchführung und Bewerbung von Leihmutterschaft unter Strafe gestellt.
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Mit dem neuen Gesetz wurde Leihmutterschaft zu einem „universellen Straftatbestand“. Das bedeutet, dass sich auch italienische Staatsbürger strafbar machen, die Leihmutterschaft in bestimmten Bundesstaaten der USA oder beispielsweise der Ukraine anwenden, wo diese Praxis legal ist. Italienische Konsulate weisen explizit darauf hin, dass auch italienische Bürger im Ausland strafrechtlich verfolgt werden können. Die Geldstrafen reichen von 600.000 bis zu einer Million Euro, die Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zwei Jahren. Manche in der Regierung hatten schärfere Strafen gefordert.
Zeigt das Gesetz Wirkung?
Anders als in Deutschland werden ausländische Geburtsurkunden in Italien nicht automatisch anerkannt. Die Elternschaft muss gerichtlich hergestellt werden. Aktuell prüft das oberste Gericht, ob es eine einfachere Regelung ähnlich wie beim Inzest geben könnte. Auch in solchen Fällen bleibt das Kind in den allermeisten Fällen bei den Eltern. Die Verfassung hat hier auch das Kindeswohl im Blick. Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Eltern-Kind-Beziehung nicht unverhältnismäßig komplett verweigert werden darf.
Auch wenn die Bestelleltern das künstlich gezeugte und gekaufte Kind in ihre Obhut nehmen dürfen, geht die italienische Regierung von einer klar abschreckenden Wirkung ihres Gesetzes aus. Ob das wirklich so ist, lässt sich nicht sicher feststellen, denn offizielle Zahlen gibt es nicht.
Der Guardian berichtete einige Monate nach Inkrafttreten über ein schwules italienisches Paar, das sich deshalb nicht mehr nach Italien zurücktraue. Schätzungen zufolge seien bis Ende 2024 jährlich 250 bis 300 italienische Paare ins Ausland gefahren, um per Leihmutterschaft ein Kind zeugen zu lassen. Von Dezember 2024 bis zum Frühjahr 2025 waren es laut einem Anwalt nur noch „ein paar Dutzend“. Auch ein Artikel der ultra-progressiven Organisation Associazione Luca Coscioni zeigt unfreiwillig, dass das Gesetz zumindest eine abschreckende Wirkung hat.
Auch andere Länder handeln
Auch andere Länder und multilaterale Organisationen sprechen sich für ein Verbot von Leihmutterschaft aus oder haben bereits entsprechende Schritte unternommen. Die Slowakei hat im Herbst 2025 als erstes EU-Land das Verbot der Leihmutterschaft sogar in seine Verfassung aufgenommen. Artikel 15, Absatz fünf lautet: „Eine Vereinbarung über die Geburt eines Kindes für eine andere Person ist verboten.“
Österreichs Regierung hat sich zwar für ein Verbot und ein gemeinsames internationales Vorgehen ausgesprochen, bislang aber nichts unternommen. Chile bereitet ein Verbotsgesetz vor.
In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen, Reem Alsalem, aus dem vergangenen Jahr heißt es: Leihmutterschaft sei „durch Ausbeutung und Gewalt gegen Frauen und Kinder geprägt“ und „setzt Mütter und Kinder ernsthaften Menschenrechtsverletzungen aus“. In dem Papier spricht die UN-Sonderberichterstatterin von einer Vielzahl an Kategorien der Gewalt, von wirtschaftlicher über physischer und psychischer bis hin zu reproduktiver Gewalt. Auch verschiedene EU-Institutionen haben Leihmutterschaft bereits verurteilt.
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Die von Experten aus rund 80 Ländern veröffentlichte „Casablanca-Erklärung“ fordert auch aus diesem Grund ein internationales Verbot von Leihmutterschaft in allen Formen und Ausprägungen. Das Manifest prangert eine grobe Verletzung der Menschenwürde von Frauen und Kindern sowie eine Kommerzialisierung derselben an.
„Es gibt keine ethisch saubere Leihmutterschaft. Solange nationale Verbote nicht international abgesichert sind, bleibt sie ein Geschäftsmodell, das sich an der Not von Frauen und auf Kosten der Rechte von Kindern bereichert“, schrieb die Direktorin des Instituts für Medizinische Anthropologie und Bioethik, Susanne Kummer, vor wenigen Tagen. „Frauen sind keine Gebärmaschinen, Kinder keine Handelsware – unabhängig davon, wer sie sich wünscht und was er dafür zu zahlen bereit ist.“
Über deutsche Regeln, humane Ethik und christliche Moral nicht länger hinwegsetzen
Weil Leihmutterschaft ein attraktives Geschäftsmodell ist – je nach Land variieren die Preise pro Leihmutterschaft zwischen 50.000 und 200.000 Euro –, dürfte letztlich nur ein internationales Verbot durchschlagende Kraft entfalten. Einen entsprechenden Vorschlag hat die „Casablanca-Erklärung“ auf ihrer Website gemacht, der von der Staatengemeinschaft ratifiziert werden könnten.
Bis das geschieht, dürfte noch viel Wasser die Spree hinunterlaufen. Deutschland könnte sich in der Zwischenzeit ein Vorbild an Italiens erster Ministerpräsidentin nehmen und Leihmutterschaft EU-rechtskonform universell verbieten, statt Gesetzeslücken offen zu lassen, die es wohlhabenden Menschen erlauben, sich über deutsche Regeln, humane Ethik und christliche Moral hinwegzusetzen.
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