Ohne Geburt Mutter werden

In der derzeit geltenden Rechtslage können nach Geburt eines Kindes nicht unmittelbar zwei Frauen zusammen als Eltern ins Geburtsregister eingetragen werden. Nur die Frau, die das Kind geboren hat, wird als Mutter eingetragen. Eine weitere Frau kann dieses Recht über den Umweg einer Adoption erlangen.
Das soll sich auf Initiative der Länder Rheinland-Pfalz (Ampel-regiert), Mecklenburg-Vorpommern (rot-dunkelrot-regiert) und Niedersachsen (rot-grün-regiert) ändern. In seiner 1054. Sitzung am 23. Mai beschloss der Bundesrat, der Bundesregierung eine Änderung dieser Rechtslage vorzuschlagen. Bei natürlichen Elternpaaren, also einem Mann und einer Frau, wird der Ehemann automatisch als Vater eingetragen. Während ein Mann und eine Frau ohne Zutun einer dritten Person Kinder hervorbringen können, bedarf es jedoch bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen immer externer Personen, damit die Partnerschaften zu Kindern kommen können.
Das Abstammungsrecht in Deutschland orientiert sich hingegen an der natürlichen Weise der Abstammung. Ein Mann und eine Frau bekommen ein Kind, die Frau, die das Kind geboren hat, ist dem Gesetz zufolge immer die Mutter. Der Vater muss entweder mit der Mutter verheiratet sein, um automatisch abstammungsrechtlich als Vater zu gelten, oder er muss die Vaterschaft anerkennen.
Naturgegebene Ungleichheiten sollen „diskriminierend“ sein
Der Entschluss beschreibt das Problem so: „Zwei-Mütter-Familien müssen aktuell noch immer den Weg der Stiefkindadoption beschreiten, damit das in die Familie geborene Kind zwei rechtliche Eltern hat.“ Als Zwei-Mütter-Familien werden im derzeit häufig verwendeten Sprachgebrauch Lebensgemeinschaften bezeichnet, in der zwei Frauen in einer Partnerschaft zusammenleben. Dies kann auch eine sogenannte zivile Ehe sein, die seit 2017 auch von gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden kann.
Der Bundesrat beklagt die oben beschriebene Ungleichbehandlung und findet, „dass die in Bezug auf die Erlangung der Elternstellung stattfindende Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw. Partnerschaften mit einem Mann und einer Frau und Ehepaaren bzw. Partnerschaften zweier Frauen eine Diskriminierung letzterer“ darstelle, die es „abzuschaffen“ gelte. Damit folgt dieser Beschluss einem Trend, der naturgegebene Ungleichheiten, die vom Gesetz als solche behandelt werden, als Diskriminierungen bezeichnet, die es abzuschaffen gelte.
Ferner stellte der Bundesrat die Behauptung auf, es sei im Sinne des Kindeswohls, dass alle Kinder unabhängig vom Geschlecht ihrer Eltern unmittelbar nach der Geburt zwei rechtliche Eltern hätten.
Die Instrumentalisierung des Kindeswohls
Bedauerlicherweise wird hier ein weiteres Mal versucht, mit einem angenommenen „Kindeswohl“ einen weiteren Schritt der Trennung zwischen natürlicher und rechtlicher Abstammung zu gehen. Jedes Kind hat – von Natur aus – einen biologischen Vater. Das ist der Mann, dessen Samen das Kind gezeugt hat. Ebenso hat jedes Kind eine biologische Mutter, die einerseits die Eizelle beigetragen und andererseits das Kind ausgetragen und geboren hat. Diese Frau ist auf natürliche Weise die Mutter des Kindes. Sie ist und bleibt die einzige Mutter, die das Kind hat.
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Zum Glück sind in Deutschland nach wie vor Leihmutterschaft und Eizellspende verboten, so dass es nicht zu einer Trennung zwischen biologischer Mutter und austragender Frau kommen kann. Man erkennt sehr schnell, in welche komplexen Beziehungs- und Elternkonstellationen eine gesetzliche Dekonstruktion der natürlichen Elternschaft führt.
Dem Kindeswohl dienlich ist es in erster Linie, seinen biologischen Vater und seine biologische Mutter zu kennen. Das Umfeld, in dem ein Kind aufwächst, nimmt es primär ohnehin als gegeben hin. Von einem Akt der Stiefkindadoption, die einer Partnerin der Frau zu gesetzlicher Mutterschaft verhilft, bekommt ein neugeborenes Kind zum einen nichts mit, und zum anderen ist es ein zumutbarer Weg, der immerhin noch dokumentiert, dass es hier um die Einrichtung einer Art rechtlicher Elternschaft außerhalb der natürlichen Elternschaft geht.
Selbstverwirklichung auf Kosten von Kindern
Erst richtig absurd wird es, wenn im letzten Teil des Antrages gefordert wird, dass auch die Anerkennung der Mutterschaft in Anlehnung an Paragraf 1592 Nr. 2 BGB ermöglicht werden solle. Diese Rechtsnorm bestimmt, dass ein mit der Mutter eines Kindes nicht verheirateter Mann die Vaterschaft anerkennen kann und damit rechtlicher Vater eines Kindes wird. Der nicht-gebärenden Frau, so der Antrag, soll dadurch ein gleichwertiger rechtlicher Mutterschaftsstatus gewährt werden. Das bedeutet, dass eine Frau Mutter werden kann, ohne je ein Kind geboren zu haben.
Es soll keiner Frau abgesprochen werden, dass sie Mütterlichkeit in hohem Umfang auch einem Stief- oder Adoptivkind zuteilwerden lassen kann. Bei der Entschließung des Bundesrates geht es wie oben gezeigt nicht um Kindeswohl, sondern um Selbstverwirklichung auf Kosten von Kindern, denen ihre natürlichen Eltern mutwillig vorenthalten werden.
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Es ist – für deutsche parlamentarische Verhältnisse – eine erstaunlich kurze Drucksache von nur vier Seiten einschließlich einer Leerseite. Diese Blätter enthalten jedoch familienpolitischen Sprengstoff, indem wieder einmal zu Lasten der natürlichen Elternschaft neuartige Formen von Elternschaft willkürlich kreiert werden, damit eine verschwindend geringe Minderheit ein Privileg erhält, das in der Sache keineswegs gerechtfertigt ist.
Noch weitere „Reformen“ für Mikrominderheiten angedroht
Bemerkenswert ist die Begründung für die Fokussierung, die klarstellt, dass es sich hier nur um einen ersten Schritt handelt: „Weitere Reformvorhaben, welche der Vielfalt an Familienkonstellationen in Deutschland Rechnung tragen, wie z. B. rechtliche Grundlagen für Konstellationen der Mehrelternschaft in Regenbogen- oder Patchworkfamilien oder die Regelung von Elternschaft von trans*- oder nicht-binären Personen, bleiben davon unbenommen.“
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Damit dürfte die Stoßrichtung klar sein. Denn auch wenn das Bundesjustizministerium auf seiner Netzseite behauptet, im Bereich der gelebten Familienmodelle zeige sich seit geraumer Zeit eine große Vielfalt, so bleibt das nur eine leere Behauptung. Die Mehrheit der Kinder – nämlich rund 80 Prozent – lebt in Deutschland in Haushalten gemeinsam mit ihren zumeist verheirateten Eltern aus Mutter und Vater.
Bei 40 Millionen Mehrpersonenhaushalten in Deutschland kommen die lesbischen Frauenpaare mit Kindern gerade auf 22.000. Insgesamt gab es in Deutschland 2024 rund 31.000 gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern im Haushalt. Sowohl der Bundesrat als auch das Bundesjustizministerium verwenden viel Energie auf Orchideenthemen der Förderung sogenannter „Regenbogen-“ oder „queerer“ Familien. Weitaus wichtigere familienpolitische Themen, wie die dringend gebotene finanzielle – vor allem steuerliche – Entlastung von Familien oder bezahlbarer Wohnraum für Familien, bleiben liegen.
Die Bundesregierung muss sich mit dem Beschluss des Bundesrates nicht befassen. Es wäre gut, ihn zu ignorieren.
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Kommentare
Das Tanzverbot am Karfreitag ist ein Orchideenthema? Das würde ich aber mal entschieden von der Hand weisen: Noch ist Europa ein christlich geprägtes Land, auch wenn echte Christen immer mehr in der Minderheit sind. Und Ostern mit Karfreitag als Bedingung ist der heiligste Feiertag der Christen.
Nur weil viele sich nicht daran halten oder eine Aufhebung des Tanzverbotes fordern, so ist es definitiv ein Thema, welches noch immer einen großen Teil der Bevölkerung betrifft, bewegt oder was auch immer.
@DGU Danke, Zustimmung.
Wenn Herr Winnemöller schreibt "Zum Glück sind in Deutschland nach wie vor Leihmutterschaft und Eizellspende verboten, so dass es nicht zu einer Trennung zwischen biologischer Mutter und austragender Frau kommen kann. Man erkennt sehr schnell, in welche komplexen Beziehungs- und Elternkonstellationen eine gesetzliche Dekonstruktion der natürlichen Elternschaft führt.", übersieht er leider den wichtigsten Punkt: Für Väter besteht de facto schon seit der Kindschaftsreform von 1998 (noch unter CDU-geführter Mehrheit!) kein wirklicher Zusammenhang mehr zwischen biologischer und rechtlicher Elternschaft!!
Zuvor galt die rechtliche Vermutung, dass derjenige Mann der Vater ist, der zum Zeitpunkt der Empfängnis (nicht der Geburt!) mit der Mutter verheiratet war bzw. beiwohnte. Dabei wurde die Frist für die Empfängnis sehr großzügig bemessen, so dass auch die berühmten "6-Monats-Kinder", bei denen die Eltern nach Bemerken der Schwangerschaft schnell noch heirateten, als ehelich galten. Das war für das im Jahr 1900 (ohne genetische Vaterschaftsfeststellung) geschaffene Bürgerliche Gesetzbuch eine plausible, rechtlich und sozial angemessene Regelung. Demgegenüber wurde mit der Kindschaftsreform 1998 der Vater – zumindest für den überwiegend relevanten Fall des § 1592 Nr. 1 BGB – zum von der Mutter abgeleiteten, zweitklassigen Elternteil.
Man mag nun einwenden, dass die soziale Elternschaft viel wichtiger ist als die biologische. Nur argumentiert eben niemand so, wenn viele Jahre nach der Geburt festgestellt wird, dass Kinder in der Geburtsklinik vertauscht wurden. Was für die Mutter recht ist, ist für den Vater noch lange nicht billig.
Glücklicherweise ist das alles in gut funktionierenden, liebenden Partnerschaften kein Thema. Nur werden Gesetze halt auch nicht für glückliche Ehen, sondern für die schwierigen Fälle gemacht! Wie das aktuelle Abstammungsrecht dem Gleichstellungsauftrag des Grundgesetzes (Art. 3 Nr. 2 Abs. 2 GG) genügen soll, konnte mir noch niemand erklären. Provokante Frage: Warum stellt man die Vaterschaft nicht einfach von Amts wegen nach den Regeln der medizinischen Kunst fest?
Wenn Ihnen nun diese Frage kommt: Nein, ich bin KEIN "gebranntes Kind", bin von der Problematik weder direkt noch indirekt betroffen! Ich fürchte nur, dass die aktuelle Vaterschaftsregelung, bei denen die Vaterschaft nur von der Mutter abgeleitet definiert wird, mit ein Grund für den traurigen Befund ist, dass so wenige Männer diese wertvolle Rolle übernehmen möchten. 😢
Nachtrag: So gesehen, ist nicht der von Herrn Winnemöller kritisierte Gesetzentwurf des Bundesrats verstörend, sondern dieser Gesetzentwurf macht nur die Defizite der aktuellen Regelung deutlich.
Mit den Orchideen-Themen ist das immer so eine Sache. Für Nichtbetroffene ist bald etwas ein Orchideenthema, mir fällt da ganz spontan der § 166 des deutschen Strafgesetzbuches oder das Tanzverbot am Karfreitag ein. Es liegt halt alles im Auge des Betrachters.
@Thomas Kovacs § 166 StGB schützt den öffentlichen Frieden gegen Hass und Hetze: Dagegen wenden Sie sich? Echt jetzt?!! 😢