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Die Leihmutterschaft, das BGB und der Katechismus

„Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“

Das Bürgerliche Gesetzbuch fasst es schnörkellos. Paragraf 1591 BGB besteht nur aus einem einzigen Satz: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“ Die alten Lateiner hätten sich bei dieser Selbstverständlichkeit wohl an den Kopf getippt und gedacht „Die spinnen, die Germanen“, denn Mater semper certa est – die Mutter ist immer sicher. Was braucht es da ein Gesetz?

Die (fragwürdigen) Fortschritte der modernen Fortpflanzungsmedizin einerseits und der (ebenso fragwürdige) veränderte Lebenswandel breiter Volksmassen andererseits machten es notwendig, das scheinbar Selbstverständliche gesetzlich zu definieren. Denn bis zur Kindschaftsrechtsreform 1998 regelte der alte Paragraf 1591 des BGB nicht die Mutterschaft, sondern die Ehelichkeit des Kindes. 

Ein Kind galt dann als ehelich, wenn es nach der Eheschließung geboren wurde, die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und ihr der Mann innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hatte. Diese Definition geht noch von dem naturrechtlichen Zusammenhang von Ehe, Nachwuchs und Abstammung aus und spiegelt die tradierte, christlich grundierte Sittlichkeit des Abendlands.

Kindschaftsrechtsreform noch unter Helmut Kohl

Doch die Zeiten nach sexueller Revolution und kulturmarxistischem Epochenbruch von 1968ff. sind andere. Und so baute die am 1. Juli 1998 noch unter der Regierung Helmut Kohl (CDU) in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreform das deutsche Familienrecht um, indem sie den rechtlichen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern weitgehend abschaffte.

In der aktuellen Debatte um Leihmutterschaft anlässlich der Causa Spahn kommt der Definition des BGB, wer die Mutter ist, grundlegende Bedeutung zu: Denn die Mutterschaft ist unabhängig von der Genetik. Selbst wenn das Kind durch eine Eizell- oder Embryonenspende entstanden ist, ist rechtlich immer die Frau die Mutter, die das Kind austrägt und zur Welt bringt. Die Eizellspenderin hat rechtlich keine Mutterstellung. 

Mutter ist die Frau, in deren Leib das Kind herangewachsen ist, deren Bewegungen, Herztöne, Stimme und Stimmungen es mitbekommen hat, wie schlummernd-unbewusst auch immer. An deren Nabelschnur es hing, die es unter Schmerzen geboren hat. „Soziale Mutter“, verstanden als Abgrenzung zur Mutter, die das Kind geboren hat, ist ein Begriff aus der Soziologie. Dass es Au-pair-Mädchen gibt oder bis ins 20. Jahrhundert hinein die Ammen, ändert nichts an der Tatsache, wer die Mutter ist.

Mit dem Vater eines Kindes verhält es sich unsicherer: Ob die Mutter um ihn mit Bestimmtheit weiß oder nur Anhaltspunkte hat, hängt von ihrem Lebenswandel ab. In jedem Fall ist pro Kind der Vater jeweils nur ein einziger Mann. Das BGB bestimmt in Paragraf 1592 den Mann als Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Das Baby verliert, was ihm zusteht: seine Mutter

„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ bestimmt das deutsche Grundgesetz in Artikel 6. Dessen vielzitierter erster Artikel lautet bekanntlich „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Erst vor dem Hintergrund dieser drei Gesetzesartikel – Paragraf 1591 BGB, Art. 1 und 6 GG – wird der himmelschreiende Skandal der Leihmutterschaft so richtig plastisch. In Deutschland zwar verboten, kann ein Baby gleichwohl im Ausland bestellt, ausgetragen und bezahlt sowie legal nach Deutschland überführt werden. Neben dem unbedingten Recht auf Leben hat ein Kind aber das natürliche Recht auf seinen Vater und seine Mutter, auf beide Eltern, die beide ehelich miteinander verbunden und nur durcheinander Vater und Mutter sind; es scheint wichtig gerade in unserer sittlich-moralisch verwirrten Gegenwart, diese Dreieinigkeit von Grundrechten, die dem Kind in Bezug auf seine Eltern zukommen, wieder herauszustellen.

Beim Prozedere der Leihmutterschaft dagegen, beim organisierten Mieten des Körpers einer fremden Frau, ist es systemimmanent, dass das Neugeborene seiner Mutter nach der Geburt weggenommen wird. Dass das vertraglich vorher so abgemacht wurde, spielt aus der Sicht des Kindes keine Rolle. Es verliert, was es kannte und was ihm natürlicherweise zusteht: seine Mutter.

Leihmutterschaft als natur- und sittenwidrig ächten

Dass ein Kind Mutter oder Vater oder beide auch noch in der Kindheit verlieren kann, sei es durch Unfall, Krankheit, frühen Tod oder Scheidung der Eltern, dass es daher unter Umständen bei Verwandten oder in einer Pflegefamilie aufwächst, kann kein Argument dafür sein, Leihmutterschaft nicht als natur- und sittenwidrig zu ächten. Die Fährnisse des Lebens hier oder die Unfähigkeit der Eheleute dort sind das eine, der Verlust der Mutter im Prozess des Leihmutterschaftspaktes ist das andere: dort ist der Verlust von vornherein vorgesehen.

Nebenbei: Dieser Tage sprach sich die vor einem Jahr gescheiterte Kandidatin für das Bundesverfassungsgericht, Frauke Brosius-Gersdorf, für eine Legalisierung der Leihmutterschaft in Deutschland aus. Den Unionsparteien, aber auch allen Gegnern der Leihmutterschaft, attestierte sie ein Menschenbild, das „nicht dem Grundgesetz entspricht“. Wie ist das zu verstehen? Das Reden und das Tun eines Menschen sind die Konsequenzen seiner Grundsätze, können wir frei nach Bernhard Lichtenberg sagen: Sind die Grundsätze falsch, werden Reden und Tun nicht richtig sein. 

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Und die Kirche? Welche Orientierung kommt von dort? Aus deutschen Diözesen hat sich bisher lediglich der Passauer Bischof Stefan Oster als Hirte gezeigt und die Gelegenheit beim Schopfe gepackt, anhand der aktuellen Causa Spahn die Problematik der Leihmutterschaft im Lichte des Lehramts zu klären: „Der wesentlichste Grund ist aus meiner Sicht ein Verstoß gegen die Menschenwürde.“

„Als Christen glauben wir, dass Kinder ein Geschenk Gottes sind – und ihre Würde als Personen auf Gott zurückgeht. Menschen empfinden es aber auch deshalb als Geschenk, weil Kinder auch wieder – in aller Regel – aus der Liebesverbindung der Eltern hervorgehen. Und weil auch die Erfahrung der Liebe selbst ein Geschenk ist, dass ich nicht kaufen kann. Es ist unverdient, wenn mich jemand liebt. Aber ich habe Verantwortung, insofern ich mich auf diese Liebe einlasse. So genannte käufliche Liebe ist deshalb genau das Gegenteil von Liebe: ein Geschäft.“

„Es ist unverdient, wenn mich jemand liebt. Aber ich habe Verantwortung, insofern ich mich auf diese Liebe einlasse“, sagt Bischof Oster. Ein Wort, gesprochen auch in unsere Zeit der Ex-und-hopp-Beziehungen, die unter dem Radar viel Herzeleid erzeugen.

Die Klarheit der Kirche und eine notwendige Feststellung

Die Lehre der römisch-katholischen Kirche weist Leihmutterschaft in allen Ausprägungen mit unzweideutiger Klarheit zurück. Wer den Leib einer Frau zum Austragungsort eines fremden Kinderwunsches macht und das Kind von vornherein zur Übergabe bestimmt, greift demnach in eine Ordnung ein, die dem Menschen nicht zur freien Verfügung steht.

Dabei geht es Rom, ganz im Gegensatz zur leichthin verbreiteten Meinung über die Kirche, nicht um pauschale Verurteilung; Verurteilung von Menschen, die sich ein Kind wünschen. Die Sehnsucht nach eigenem Nachwuchs erkennt der Katechismus ausdrücklich als ganz verständlich an und nennt dessen Ausbleiben ein „schweres Leid“. Aber die Frage, ob der Wunsch nach einem Kind jedes Mittel zu seiner Erfüllung rechtfertigt, muss geklärt sein im Licht des Evangeliums und der Überlieferung.

Die entsprechenden Stellen im Katechismus der Katholischen Kirche (KKK) stehen unter einer Überschrift, die auch der Bischof aufgriff: „Kinder sind ein Geschenk“ (Nummern 2373 bis 2379), nicht etwa: „Vom Recht der Eltern auf ein Kind“ oder dergleichen. Der Katechismus rückt die Perspektive wirklichkeitsgemäß zurecht: „Das Kind ist nicht etwas Geschuldetes, sondern ein Geschenk“ (2378). In einem Zeitalter, in dem jedermann glaubt, alle möglichen Rechte zu haben (aber niemals Pflichten), eine notwendige Feststellung. 

Der Katechismus verweist an dieser Stelle auf das Dokument „Donum vitae – Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung“, in dem explizit auf die Problematik hingewiesen wird, dass bei der künstlichen Befruchtung üblicherweise überzählige Embryonen eingefroren, der Forschung zur Verfügung gestellt oder vernichtet werden. Das Dokument spricht unmissverständlich von der „besonderen Schwere der freiwilligen Zerstörung der menschlichen Embryonen“. 

Ei-, Samenspende und Leihmutterschaft sind „äußerst verwerflich“

Niemand habe ein „Recht auf ein Kind“; vielmehr habe das Kind Rechte gegenüber den Eltern. Das Lehramt hebt hervor, dass das „vorzüglichste Geschenk der Ehe“ eine menschliche Person ist. Techniken indes, die durch das Einschalten einer dritten Person – wie bei der Ei- oder Samenspende sowie der Leihmutterschaft – die Gemeinsamkeit der Elternschaft auflösen, nennt die Kirche „äußerst verwerflich“.

„Diese Techniken (heterologe künstliche Insemination und Befruchtung) verletzen das Recht des Kindes, von einem Vater und einer Mutter abzustammen, die es kennt und die miteinander ehelich verbunden sind. Sie verletzen ebenso das Recht beider Eheleute, ‘dass der eine nur durch den anderen Vater oder Mutter wird’ [...].“

Wenn Techniken wie die homologe künstliche Insemination, bei der der speziell aufbereitete Samen des eigenen Ehemanns direkt in die Gebärmutterhöhle der Frau eingebracht wird, eingesetzt werden, nennt die Kirche sie „vielleicht weniger verwerflich“, sie „bleiben aber dennoch moralisch unannehmbar. Sie trennen den Geschlechtsakt vom Zeugungsakt.“

Damit ist implizit auch alles gesagt über die zumal in Übersee bei der entsprechend zahlungskräftigen weiblichen Klientel verbreitete Praxis, ihre Kinder von anderen Frauen austragen zu lassen, um den eigenen Körper nicht mit einer Schwangerschaft zu belasten. Ein Kind soll nach christlich-katholischem Verständnis nicht das Ergebnis eines irgendwie gearteten technischen und/oder vertraglichen Vorgangs sein, sondern Frucht der gegenseitigen Hingabe von Mann und Frau, die ehelich miteinander verbunden sind. Das ist der Kern der überlieferten und bewährten Lehre, der in unserer Zeit so erbittert wie nichts bekämpft wird.

Eine unendliche Würde und drei Kernsätze

Darum wohl auch hat Rom erst kürzlich erneut eingegriffen. Denn, nach eigenem Selbstverständnis, was wäre ein Hirte, der zwar über Stecken und Stab verfügt, diese aber in die Ecke stellt und sich pfleglich zur Ruhe bettet? Die „Erklärung Dignitas infinita über die menschliche Würde“ von 2024 bespricht in prägnanter Weise diejenigen Erscheinungen, die heute vielfach als westliche Werte gelten, nach kirchlicher Auffassung indessen zum Teil Todsünden sind: Abtreibung, Euthanasie und assistierter Suizid, Gender-Theorie und Geschlechtsumwandlung, Menschenhandel.

Der Text wendet sich in schöner Deutlichkeit gegen die „reduktionistische Perspektive einer selbstbezogenen und individualistischen Freiheit“, die „den Anspruch erhebt, ihre eigenen Werte unabhängig von den objektiven Normen des Guten und der Beziehung zu anderen“ zu machen.

Der Abschnitt in „Dignitas infinita“ über die Leihmutterschaft enthält drei Kernsätze:

  • „Die Kirche wendet sich auch gegen die Praxis der Leihmutterschaft, durch die das unermesslich wertvolle Kind zu einem bloßen Objekt wird.“
  • „Die Praxis der Leihmutterschaft verletzt in erster Linie die Würde des Kindes.“
  • „Die Praxis der Leihmutterschaft verletzt zugleich die Würde der Frau selbst, die dazu gezwungen wird oder sich aus freien Stücken dazu entschließt, sich ihr zu unterwerfen.“

Das Ringen unserer Gegenwart

Bemerkenswert ist, dass die Erklärung diese Kritik implizit nicht allein auf die kommerzielle Leihmutterschaft beschränkt. Auch dort, wo auf eine Bezahlung verzichtet und von altruistischer Leihmutterschaft gesprochen wird, bleibt das Grundproblem bestehen: Die Schwangerschaft wird von der Mutterschaft getrennt und die natürliche Beziehung zwischen der Frau, die das Kind unter ihrem Herzen getragen hat, und dem Neugeborenen absichtlich aufgelöst. 

Die Kirche sieht darin einen Verstoß gegen die Würde der Person, die sich weder durch Verträge noch durch gute Absichten aufheben lässt. „Der Zweck heiligt nicht die Mittel“ ist ein gut katholischer Grundsatz.

„Das Kind hat daher kraft seiner unveräußerlichen Würde das Recht auf eine vollständig menschliche und nicht künstlich herbeigeführte Herkunft und auf das Geschenk eines Lebens, das zugleich die Würde des Gebers und des Empfängers zum Ausdruck bringt. Die Anerkennung der Würde der menschlichen Person schließt auch die Anerkennung der Würde der ehelichen Vereinigung und der menschlichen Fortpflanzung in all ihren Dimensionen ein.“

Wie ernst es Rom mit der Verurteilung von Leihmutterschaft ist, zeigt sich auch daran, dass das Dokument Papst Franziskus mit dem Aufruf zitiert: „Ich plädiere daher dafür, dass sich die internationale Gemeinschaft für ein weltweites Verbot dieser Praxis einsetzt.“

So fügt sich die römisch-katholische Lehre in harmonischer Weise zu den eingangs besprochenen Paragrafen der säkularen deutschen Rechtsordnung. Das ist auch kein Wunder, denn die kirchliche Überlieferung ist ungleich älter und hat unsere säkulare Ordnung geprägt, und naturrechtliche Bezüge finden sich noch vielfach in unseren Gesetzeswerken. Der Kampf unserer Gegenwart geht darum, dass das so bleibt. Zu unser aller Wohl.

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